Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen

Stand: 27.09.2022

  1. Vertragspartner
  2. Geltungsbereich der AGB
  3. Vertragsanbahnung und Vertragsschluss
  4. Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung
  5. Unterauftragnehmer
  6. Mitwirkung des Kunden
  7. Rechtseinräumung, Vorbehalt
  8. Vergütung
  9. Ansprüche bei Sachmängeln
  10. Ansprüche bei Rechtsmängeln
  11. Allgemeine Haftung und Haftungsbeschränkung
  12. Höhere Gewalt
  13. Compliance
  14. Geheimhaltung
  15. Datenschutz
  16. Besondere Bestimmungen für Kaufverträge
  17. Widerrufsrecht für Verbraucher
  18. Besondere Bestimmungen für Werkverträge
  19. Besondere Bestimmungen für Dauerschuldverhältnisse
  20. Besondere Bestimmungen für Software
  21. Wettbewerb und Werbung
  22. Änderungen dieser AGB
  23. Schlussbestimmungen

1. Vertragspartner

(1) Vertragsparteien im Zusammenhang mit diesen allgemeinen Vertrags- und Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) sind die heinekingmedia GmbH, Hamburger Allee 2-4, 30161 Hannover (nachfolgend: „Auftragnehmer“) und der Auftraggeber, bzw. Kunde (nachfolgend: „Kunde“).

(2) Kunde und Vertragspartner des Auftragnehmers im Sinne dieser AGB können ausschließlich Unternehmer und Verbraucher sein. Sofern nachfolgend Regelungen ausschließlich für Verbraucher gelten ist dies entsprechend gekennzeichnet.

2. Geltungsbereich der AGB

(1) Von diesen AGB abweichende Regelungen oder Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung, wenn der Auftragnehmer dies schriftlich (oder per Fax) vorab bestätigt. Entgegenstehende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden – wie z.B. Allgemeine Einkaufsbedingungen – werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Auftragnehmer einen Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.

(2) Diese AGB finden ferner Anwendung auf alle zukünftigen Bestellungen, Aufträge und sonstigen Vereinbarungen der Parteien, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich etwas Anderes.

3. Vertragsanbahnung und Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend. Dies gilt nur dann nicht, wenn sie eine Bindungs- und Annahmefrist ausdrücklich enthalten oder das entsprechende Schreiben ausdrücklich als „verbindliches Angebot“ gekennzeichnet ist.

(2) Soweit die Parteien nichts Anderes schriftlich vereinbaren, kommt der Vertrag

(a)        mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber oder

(b)        zum Zeitpunkt des auf dem Vertrag („Auftragsbestätigung“) genannten Vertragsbeginns oder

(c)        mit der Annahme des „verbindlichen Angebots“ durch den Auftraggeber (schriftlich, per Fax oder E-Mail), spätestens jedoch,

(d)        mit Bereitstellung und/oder Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer

zustande, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

4. Vertragsgegenstand und Leistungs-Produktbeschreibung

(1) Inhalt, Umfang und Grenzen der vertragsgegenständlichen Leistungen ergeben sich aus dem Auftrag / Vertrag, dessen Anlagen sowie den Leistungs-/Produktbeschreibungen.

(2) Die in diesen AGB, dem Auftrag oder den Leistungsbeschreibungen des Auftragnehmers enthaltenen technischen Daten, Spezifikationen oder Leistungsparameter verstehen sich ausschließlich als Beschaffenheitsangaben i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. § 633 Abs. 2 S. 1 BGB und stellen keine (selbstständige) Beschaffenheitsgarantie dar.

(3) Der Kunde hat mangels einer anderslautenden Vereinbarung vor Annahme eines Angebots oder der Erteilung eines Auftrages an den Auftragnehmer stets eigenverantwortlich zu prüfen, ob die jeweiligen Leistungsbilder und vertragsgegenständlichen Leistungen seinen individuellen, technischen, wirtschaftlichen und betrieblichen oder schulischen Bedürfnissen und Anforderungen entsprechen.

5. Unterauftragnehmer

(1) Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt Unterauftragnehmer einzusetzen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass eingesetzte Unterauftragnehmer ebenfalls sämtliche Anforderungen und Pflichten aus diesem Vertrag erfüllen. Dies gilt insbesondere für Geheimhaltungs- und datenschutzrechtliche Pflichten. Für den Fall, dass ein Unterauftragnehmer datenschutzrechtlich als Unterauftragsverarbeiter zu qualifizieren ist, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber entsprechend vorab informieren und diesem Gelegenheit zum Einspruch im Sinne des Art. 28 Absatz 2 DSGVO geben. Der Kunde wird einen Einspruch nicht unbillig erheben.

(2) Der Auftragnehmer haftet für Handlungen der Unterauftragnehmer wie für eigene Handlungen.

6. Mitwirkung des Kunden

(1) Der Kunde wird den Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages im Rahmen des Erforderlichen umfassend, fachkundig und rechtzeitig unterstützen, womit nicht eine Übernahme von Verpflichtungen des Auftragnehmers verbunden ist. Der Kunde stellt auf Anforderung insbesondere qualifizierte Mitarbeiter in angemessenem Umfang zur Verfügung, erbringt vereinbarte Beistellungen rechtzeitig, gibt Informationen und gewährt dem Auftragnehmer im notwendigen Umfang Zugang zu Räumen, Hard- und Software und Telekommunikationseinrichtungen, sofern dies für die Leistungserbringung erforderlich ist.

(2) Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, übernimmt bezüglich aller Lieferungen und Leistungen durch den Auftragnehmer eine Untersuchungs- und Rügepflicht im Sinne von § 377 HGB.

7. Rechtseinräumung, Vorbehalt

(1) Der Auftragnehmer behält sich an sämtlichen Leistungen bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung alle Rechte vor. Die Einräumung der vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte erfolgt bei Kauf- und Werkverträgen erst bei Zahlung der vollständigen Vergütung. Bei Miet- oder Dienstleistungsverträgen erfolgt eine Einräumung der Nutzungsrechte an den betreffenden Gegenständen jeweils erst mit Zahlung der aktuell geschuldeten Vergütung.

(2) Bei Standardsoftware und sonstigem urheberrechtlich geschützten Material gelten die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Anbieters. Dem Kunden werden diese Nutzungsbedingungen auf Anforderung, auch schon vor Vertragsschluss, zur Verfügung gestellt. Soweit sich nicht aus diesen oder zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden vereinbarten Nutzungsbedingungen, etwas anderes ergibt, gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen.

(2) Soweit nicht abweichend geregelt, räumt der Auftragnehmer dem Kunden das nicht ausschließliche, bei Mietverträgen zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte, nach der vertraglichen Vereinbarung ordentlich und im Übrigen nur außerordentlich kündbare oder aussetzbare, nicht übertragbare Recht ein, die Leistungen zu nutzen, das heißt auch, die zur Verfügung gestellte Software temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Leistung erforderlich ist. Dies gilt auch, soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden. Das Nutzungsrecht besteht weltweit bis auf diejenigen Länder, in denen der Auftragnehmer aufgrund staatliche Rechtsakte (beispielsweise Exportbeschränkungen) die jeweilige Leistung nicht allgemein anbietet und der Zugang zu den Leistungen bestimmungsgemäß nicht möglich ist. Bestimmungsgemäß ist der Zugang nicht möglich, wenn bei einer zutreffenden Geolokalisierung der Zugang für alle Kunden in dem betreffenden Land aufgrund staatlicher Rechtsakte gesperrt ist. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich die Länder nennen, in denen der Auftragnehmer die Leistungen aufgrund vorgenannter Regelung nicht verfügbar macht.

(3) Gelieferte Hardware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.

(4) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und muss diesen unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit dieser seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die dem Auftragnehmer in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.

8. Vergütung

(1) Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung.

(2) Die Vergütung versteht sich jeweils sofern nicht ausdrücklich anders angegeben inklusive der aktuellen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Der Auftragnehmer hat über die vereinbarte Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Auslagen und Aufwendungen, insbesondere Reisekosten und ‑spesen. Der Auftragnehmer rechnet diese prüffähig zusammen mit den von ihm erbrachten Leistungen oder zeitnah gesondert ab.

(4) Die Vergütung ist, sofern nicht anders vereinbart, zehn (10) Kalendertage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(5) Die Rechnungsstellung von wiederkehrenden fixen Entgelten erfolgt für den im Vertrag genannten Abrechnungszeitraum, maximal jedoch 12 Monate, im Voraus, von verbrauchsabhängigen Entgelten jeweils zu Beginn des Folgemonats. Ist ein monatliches Entgelt verbrauchsunabhängig (fix) nur für einen Teil eines Kalendermonats zu entrichten, so wird dieses für jeden Tag mit 1/30 des Monatsentgeltes berechnet.

(6) Leistet der Kunde nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach dem ausgewiesenen Rechnungsdatum, bzw. nicht innerhalb der in der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfrist oder ist keine Lastschrift möglich, gerät er ohne weitere Mahnung in Verzug. Sofern der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung unbegründet (a) mehr als einen (1) Monat seit der Rechnungsfälligkeit in Rückstand gerät und (b) auch nach einer erfolglosen Androhung mit einer Nachfristsetzung von mindestens weiteren zehn (10) Tagen, keine Zahlung leistet, ist der Auftragnehmer unter Hinweis auf diese Rechtsfolgen berechtigt, bis zur vollständigen Zahlung die Erbringung der geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistungen zurückzuhalten, bzw. ganz oder teilweise einzustellen oder den Zugang zu sperren.

(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt Preise und Vergütungen für Leistungen zu erhöhen, frühestens jedoch zwölf (12) Monate nach Vertragsschluss. Weitere Erhöhungen können frühestens nach Ablauf von jeweils weiteren zwölf (12) Monaten geltend gemacht werden. Jede Erhöhung ist dem Kunden mit einer Frist von drei (3) Monaten (schriftlich, per Fax oder E-Mail) anzukündigen und wird frühestens nach Ablauf dieser Frist wirksam. Die Erhöhung hat angemessen und marktüblich zu sein und darf maximal drei (3) % der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung geltenden Preise und der Vergütung für die jeweilige Leistung betragen. Für den Fall, dass die Erhöhung mehr als 5 % beträgt, ist der Kunde berechtigt, die jeweilige Leistung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung zu kündigen. Die Ankündigung einer Preisanpassung erfolgt per E-Mail an die beim Auftragnehmer für die Vertragskommunikation hinterlegte Adresse des Kunden. Sofern eine Preiserhöhung mehr als 5% beträgt, wird der Auftragnehmer mit der Ankündigung der Preisanpassung den Kunden auf das Kündigungsrecht hinweisen. Bei einer Reduzierung der entsprechenden Kosten kann der Kunde ebenfalls erstmals nach Ablauf von 12 Monaten eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung verlangen.

9. Ansprüche bei Sachmängeln

(1) Die vom Auftragnehmer überlassene Leistungen entsprechen im Wesentlichen der Produkt-/Leistungsbeschreibung. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Produkt-/Leistungsbeschreibungen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie. Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen sind die Mängelansprüche auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt.

(2) Verlangt der Kunde wegen eines Mangels Nacherfüllung, so hat der Auftragnehmer das Recht, zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu wählen. Wenn der Kunde dem Auftragnehmer nach einer ersten ergebnislos verstrichenen Frist eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ergebnislos verstrichen ist oder wenn eine angemessene Anzahl an Nachbesserungs-, Ersatzlieferungs- oder Ersatzleistungsversuchen ohne Erfolg geblieben sind, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern und Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines Workarounds erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist der Auftragnehmer unter Ausschluss weiterer Mängelansprüche berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen seiner Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben.

(3) Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate. Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate.

(5) Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit des Erzeugnisses eines Zulieferers und wird dieser nicht als Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers tätig, sondern reicht der Auftragnehmer lediglich ein Fremderzeugnis an den Kunden durch, sind die Mängelansprüche des Kunden zunächst auf die Abtretung der Mängelansprüche des Auftragnehmers gegen seinen Zulieferer beschränkt. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf einer vom Auftragnehmer zu vertretenden, unsachgemäßen Behandlung des Erzeugnisses des Zulieferers beruht. Kann der Kunde seine Mängelansprüche gegen den Zulieferer außergerichtlich nicht geltend machen, so bleibt die subsidiäre Haftung des Auftragnehmers für Mängelansprüche unberührt.

(6) Änderungen oder Erweiterungen der Leistungen oder gelieferten Sachen, die der Kunde selbst oder durch Dritte vornimmt, lassen die Mängelansprüche des Kunden entfallen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich ist. Der Auftragnehmer steht auch nicht für Mängel ein, die auf unsachgemäße Bedienung sowie Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Kunden zurückzuführen sind.

(7) Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Kunde die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, an den Auftragnehmer bezahlt hat.

10. Ansprüche bei Rechtsmängeln

(1) Die vom Auftragnehmer erbrachten oder gelieferten Leistungen sind frei von Rechten Dritter, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Hiervon ausgenommen sind handelsübliche Eigentumsvorbehalte.

(2) Stehen Dritten solche Rechte zu und machen sie diese geltend, hat der Auftragnehmer alles in seiner Macht Stehende zu tun, um auf seine Kosten die Leistung gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Der Kunde wird den Auftragnehmer von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich schriftlich unterrichten und dem Auftragnehmer sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um sich gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen.

(3) Soweit Rechtsmängel bestehen, ist der Auftragnehmer (a) nach seiner Wahl berechtigt, (i) durch rechtmäßige Maßnahmen die Rechte Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung der Software beeinträchtigen, zu beseitigen oder (ii) deren Geltendmachung zu beseitigen, oder (iii) die Ware oder Leitung in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzen, wenn und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität der Ware oder Leistung nicht erheblich beeinträchtigt wird, und (b) verpflichtet, die dem Kunden entstandenen notwendigen erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.

(4) Scheitert die Freistellung gemäß Abs. 3 binnen einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern und Schadensersatz verlangen.

(5) Im Übrigen gilt § 10 Abs. 4 und 7 entsprechend.

11. Allgemeine Haftung und Haftungsbeschränkung

(1) Die Parteien leisten in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur in dem in dieser Ziffer bestimmten Umfang.

(2) Die Parteien haften bei Vorsatz in voller Höhe, bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die eine Partei eine Garantie übernommen hat, nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens.

(3) Die Parteien, deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften in anderen Fällen nur bei leicht fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht innerhalb der in diesem Absatz bestimmten Haftungsgrenzen. Eine vertragswesentliche Pflicht im Sinne dieser Ziffer ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesen Fällen insgesamt beschränkt auf das Zwölffache des durchschnittlichen monatlichen Auftragswerts der letzten 12 Monate, bei Verträgen die noch keine 12 Monate laufen das Zwölffache des bisherigen durchschnittlichen monatlichen Auftragswertes.     

(4) Dem Auftragnehmer bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.

(5) Die Haftung des Auftragnehmers im Falle von Datenverlust oder Datenwiederherstellung ist der Höhe nach begrenzt, und zwar auf den Schaden, der auch bei regelmäßiger und sachgemäßer Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre.

(6) Die verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen.

(7) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(8) Für alle gegen den Auftragnehmer gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt zu dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf von 5 Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein. Die vorstehenden Regelungen dieses Absatzes zur Verkürzung der Verjährung gelten nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die abweichende Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln bleibt von den Regelungen dieser Ziffer unberührt.

12. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Naturereignisse, Pandemien, Strom- und Leitungsausfälle, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen, Fälle von Brandstiftung, Vandalismus, Einbruch oder Sabotage sowie mit diesen vergleichbaren Sachverhalten), die einer Partei eine Leistung oder Obliegenheit wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen die betroffene Partei, die Erfüllung dieser Verpflichtung oder Obliegenheit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Ist aufgrund der Art der Behinderung nicht zu erwarten, dass die Leistung innerhalb zumutbarer Zeit erbracht wird, ist jede Partei berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise von diesem Vertrag zurückzutreten.

13. Compliance

(1) Die Parteien sind verpflichtet, nur im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze zu handeln. Die Parteien verpflichten sich und stellen sicher, dass weder sie noch ihre Mitarbeiter und andere von ihnen Beauftragte verbotene Handlungen begehen oder Dritte zu diesen Handlungen anstiften oder hierzu Beihilfe leisten.

(2) Zu diesen verbotenen Handlungen gehören insbesondere das Anbieten, Gewähren, Verlangen oder Annehmen von unrechtmäßigen Zahlungen, Zuwendungen oder sonstigen Vorteilen für sich oder einen Dritten oder die strafbare Verletzung von Geschäftsgeheimnissen (§ 23 GeschGehG).

14. Geheimhaltung

1) Die Vertragspartner werden stets alle vertraulichen Informationen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses oder bei Vertragsanbahnung zur Kenntnis gelangt sind, zeitlich unbegrenzt vertraulich behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages verwenden. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind.

(2) Den Parteien ist es untersagt, vertrauliche Informationen im Wege des Reverse Engineering zu erlangen. „Reverse Engineering“ sind dabei sämtliche Handlungen, einschließlich des Beobachtens, Testens, Untersuchens und des Rück- sowie ggf. erneuten Zusammenbaus, mit dem Ziel, an vertrauliche Informationen zu gelangen.

(3) Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen und dafür sorgen, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nur Mitarbeitern und Dritten zugänglich gemacht werden, soweit dies zur vertraglichen Nutzung erforderlich ist.

(4) Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt außer in den Fällen des § 5 GeschGehG auch dann nicht, soweit eine Partei gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist. In diesem Fall wird die offenlegende Partei die andere Partei unverzüglich über die Verpflichtung zur Offenlegung informieren. Darüber hinaus wird die offenlegende Partei im Zuge der Offenlegung kenntlich machen, dass es sich, sofern dies der Fall ist, um Geschäftsgeheimnisse handelt, und darauf hinwirken, dass von den Maßgaben des §§ 16 ff. GeschGehG Gebrauch gemacht wird.

15. Datenschutz

(1) Die Parteien sind verpflichtet, hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten die Bestimmungen der einschlägigen Datenschutzgesetze, insbesondere der DSGVO, des BDSG oder soweit einschlägig LDSG einzuhalten.

(2) Sofern die im Rahmen des Vertrages seitens des Auftragnehmers an den Kunden erbrachten Leistungen als Auftragsverarbeitung zu qualifizieren sind, werden die Parteien eine schriftliche Vereinbarung abschließen, die den Anforderungen des Art. 28 DSGVO entspricht.

16. Support, Servicelevels und Störungsbeseitigung

(1) Der Auftragnehmer richtet – vorbehaltlich der zwingenden gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften (vgl. Ziff. 9 und 10) – für Anfragen des Kunden zu Funktionen der Hardware und Software einen Support-Service ein. Anfragen können per E-Mail (support@heinekingmedia.de) oder telefonisch gestellt werden. Die Anfragen werden in zeitlicher Reihenfolge ihres Eingangs im Ticketsystem bearbeitet.

(2) Der Auftragnehmer wird dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Software vornehmen. Der Auftragnehmer wird regelmäßig Wartungen an von ihm gehosteten Lösungen vornehmen und den Kunden hierüber rechtzeitig informieren. Die Wartung wird während der vom Auftragnehmer jeweils angekündigten Wartungsfenster durchgeführt, es sei denn aufgrund zwingender Gründe muss eine Wartung zu einer anderen Zeit (z.B. unverzüglich) vorgenommen werden.

(3) Der Auftragnehmer gewährt bei durch ihn gehosteten Lösungen eine Gesamtverfügbarkeit der Leistungen von mindestens 99% im Monat am Übergabepunkt. Der Übergabepunkt ist der Internet-Hub des vom Auftragnehmer genutzten Rechenzentrums.

(4) Als Verfügbarkeit gilt die Möglichkeit des Kunden die gehostete Lösung zu nutzen, d.h. die Software ist erreichbar. Wartungszeiten sowie Zeiten der Störung unter Einhaltung der Behebungszeit gelten als Zeiten der Verfügbarkeit der Software. Zeiten, in denen die gehostete Lösung aufgrund von technischen sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen nicht zu erreichen ist (insbesondere höhere Gewalt, Verschulden Dritter) gelten nicht als Nichtverfügbarkeit. Zeiten unerheblicher Störungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht. Für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die Verfügbarkeitsprotokolle des Auftragnehmers maßgeblich.

(5) Der Auftraggeber hat Störungen unverzüglich an die Mailadresse support@heinekingmedia.de zu melden. Eine Störungsmeldung und -behebung ist Montag bis Freitag (ausgenommen Feiertage am Sitz des Auftragnehmers) zwischen 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr gewährleistet (Servicezeiten).

(6) Die Parteien können einzelvertraglich abweichende Regelungen zu Support, Servicelevels und Störungsbeseitigung vereinbaren.

17. Besondere Bestimmungen für Kaufverträge

Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gelten für Kaufverträge ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

17.1 Erfüllungsort; Versand; Gefahrübergang; Versicherung; Abnahme bei Verträgen mit Kunden, die keine Verbraucher sind.

(1) Erfüllungsort für alle kaufrechtlichen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Ort der Niederlassung des Auftragnehmers, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Schuldet der Auftragnehmer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

(2) Die Versandart und die Verpackung erfolgen gemäß dem pflichtgemäßen Ermessen des Auftragnehmers.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Kaufsache (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Kaufsache versandbereit ist und der Auftragnehmer dies dem Kunden angezeigt hat.

(4) Der Kunde trägt die nach Gefahrübergang entstehenden Lagerkosten. Bei Lagerung durch den Auftragnehmer betragen die Lagerkosten, soweit nicht abweichend vereinbart, 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Kaufsachen pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(5) Die Sendung wird vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn (a) die Lieferung und, sofern der Auftragnehmer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist, (b) der Auftragnehmer dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Absatz mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, (c) seit der Lieferung oder Installation 12 Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferten  Geräte in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation (sechs) Werktage vergangen sind und (d) der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Auftragnehmer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

17.2 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Die gelieferten Kaufsachen sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Unter­suchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn dem Auftragnehmer nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Auftragnehmer nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

(2) Auf Verlangen des Auftragnehmers ist eine beanstandete Kaufsache frachtfrei an den Auftragnehmer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Auftragnehmer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Kaufsache sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

18. Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Wenn der Kunde Verbraucher ist und den Vertrag mit dem Auftragnehmer unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. per Brief, E-Mail oder Internet) geschlossen hat und physische Ware geliefert wird, steht dem Kunden ein Widerrufsrecht entsprechend der nachstehenden Widerrufsbelehrung zu.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

heinekingmedia GmbH, Hamburger Allee 2-4, 30161 Hannover

Telefon: +49 (0) 511 67 51 90, E-Mail: info@heinekingmedia.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns – heinekingmedia GmbH, Hamburger Allee 2-4, 30161 Hannover – zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

(2) Wenn der Kunde Verbraucher ist und den Vertrag mit dem Auftragnehmer unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. per Brief, E-Mail oder Internet) geschlossen wurde und Software nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert wird, steht dem Kunden ein Widerrufsrecht entsprechend der nachstehenden Widerrufsbelehrung zu. In diesem Fall erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Auftragnehmer mit der Ausführung des Vertrages begonnen hat, nachdem der Kunde ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Auftragnehmer mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und der der Kunde seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages sein Widerrufsrecht verliert.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

heinekingmedia GmbH, Hamburger Allee 2-4, 30161 Hannover

Telefon: +49 (0) 511 67 51 90, E-Mail: info@heinekingmedia.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder einer E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

(3) Um das Widerrufsrecht gemäß der vorstehenden Absätze auszuüben, kann dafür das nachstehende Muster-Widerrufsformular verwendet werden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist:

Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An: heinekingmedia GmbH, Hamburger Allee 2-4, 30161 Hannover, E-Mail: info@heinekingmedia.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir* den von mir/uns* abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren* / die Erbringung der folgenden Dienstleistungen*:

Bestellt am*/erhalten am*:

Name des/der Verbraucher(s):

Anschrift des/der Verbraucher(s):

 

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

Datum:

* Unzutreffendes streichen

19. Besondere Bestimmungen für Werkverträge

(1) Bei allen einer Abnahme zugänglichen Arbeitsergebnissen kann der Auftragnehmer bei Abnahmereife vom Kunden eine schriftliche Abnahmeerklärung vom Kunden verlangen. Der Kunde nimmt zur Abnahme gestellte Arbeitsergebnisse unverzüglich nach Maßgabe nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ab. Dazu kann ein vom Kunden zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt werden.

(2) Werden im Vertrag Teilwerke definiert, so kann der Auftragnehmer Teilwerke zur Abnahme stellen. Bei späteren Abnahmen wird allein die Funktionsfähigkeit des neuen Teilwerks und das korrekte Zusammenwirken der früher abgenommenen Teilwerke mit dem neuen Teilwerk geprüft.

(3) Ist im Vertrag im Vorfeld der Realisierung die Erstellung eines Konzeptes, insbesondere für Erstellung, Anpassung oder Änderung von Software vereinbart, so kann der Auftragnehmer vom Kunden vor Beginn der Realisierung für das Konzept eine gesonderte Abnahme verlangen.

(4) Der Kunde hat das zur Abnahme gestellte Arbeitsergebnis innerhalb von 15 Arbeitstagen zu prüfen und entweder schriftlich oder in Textform die Abnahme zu erklären oder die festgestellten Mängel mit genauer Beschreibung und Angabe der Fehlersymptomatik mitzuteilen. Gibt der Kunde innerhalb dieser Frist keine entsprechende Erklärung ab, oder nutzt er das Arbeitsergebnis ohne Rüge, gilt das Arbeitsergebnis als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Der produktive Einsatz oder die produktive Inbetriebnahme von Arbeitsergebnissen durch den Kunden gelten in jedem Fall als Abnahme der jeweiligen Arbeitsergebnisse.

20. Besondere Bestimmungen für Dauerschuldverhältnisse

20.1 Beginn, Laufzeit, Kündigung

(1) Die Laufzeit des jeweiligen Vertragsverhältnisses sowie dessen etwaige Verlängerung wird im Vertrag geregelt. Mangels anderweitiger schriftlich oder in Textform getroffener Vereinbarung zwischen den Parteien gilt für alle Verträge eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten. Die Laufzeit für Abonnementlizenzen beginnt an dem Datum, an dem der Kunde die Produkt-Seriennummer und/oder den Downloadlink erhält.

(2) Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und soweit zwischen den Parteien nicht anderweitig vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist für das Vertragsverhältnis 12 Wochen zum Ende der vereinbarten Laufzeit. Jede Kündigung entfaltet im Zweifel nur Wirksamkeit hinsichtlich des jeweils benannten Vertragsverhältnisses.

(3) Verbraucher können Verträge mit einer Frist von einem (1) Monate zum Ende der Mindestvertragslaufzeit kündigen. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit können die Verträge mit einer Frist von einem (1) Monat gekündigt werden.

(4) Das Recht der Parteien, den Vertrag wegen eines wichtigen Grundes außerordentlich, ohne Einhaltung einer Frist, zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

(a) der Kunde ist mit fälligen Zahlungen mit mehr als 2 Monaten im Verzug;

(b) eine der Vertragsparteien verstößt nach vorheriger Abmahnung erneut schuldhaft gegen elementare Pflichten des Vertrages.

(5) Alle Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

20.2 Folgen der Vertragsbeendigung

(1) Mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages endet das Recht des Kunden zur Nutzung der vom Auftragnehmer für die Dauer der Vertragszeit überlassenen bzw. zugänglich gemachten Gegenstände oder Services.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, ihm gegebenenfalls für die Vertragszeit überlassene Gegenstände an den Auftragnehmer zurückzugeben.

(3) Die Parteien behalten sich vor, rechtzeitig vor Vertragsbeendigung eine einvernehmliche Vereinbarung über erforderliche Maßnahmen und Leistungen im Hinblick auf die Vertragsbeendigung zu treffen. Entsprechende Leistungen des Auftragnehmers sind vom Kunden stets angemessen und marktüblich zu vergüten.

21. Besondere Bestimmungen für Software

(1) Vertragsgegenständliche Software ist, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Bestellers hergestellt worden ist. Lieferverträge über Software sind daher Kauf- oder Mietverträge, bei denen nur die Übergabe des Objektcodes geschuldet ist. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes

(2) Für jede erworbene Software gewährt der Auftragnehmer dem Kunden eine einfache Lizenz, die nicht übertragen, nicht abgetreten und nicht unterlizenziert werden darf, für die Installation und bestimmungsgemäße Nutzung der Software während der vertraglich vereinbarten Laufzeit, auf höchstens der Anzahl von Clients, Personal oder Handheld Computern (jeder ein „Computer“), für welche Lizenzgebühren bezahlt wurden, wie auf der Rechnung, Quittung, Auftragsbestätigung oder anderweitigen Bestätigung über den Erwerb angegeben. Für jeden Computer, auf dem die Software installiert ist, müssen Lizenzgebühren entrichtet werden, wobei die Software nur auf einem Betriebssystem je Computer installiert werden darf.

(3) Bei Standardsoftware von Drittanbietern schuldet der Auftragnehmer nur die Original- Anwenderdokumentation des Anbieters. Zur Lieferung einer darüber hinausgehenden Dokumentation ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet.

(3) Der Auftragnehmer stellt dem Kunden Supportleistungen während der üblichen Geschäftszeiten über das Ticketsystem des Auftragnehmers zur Verfügung.

22. Wettbewerb und Werbung

(1) Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, während der Vertragslaufzeit keine Mitarbeiter der jeweils anderen Partei direkt oder indirekt abzuwerben. Unter Abwerben wird das Einwirken auf einen arbeitsvertraglich gebundenen Arbeitnehmer mit dem Ziel, diesen zum Arbeitsplatzwechsel zu bewegen, verstanden.

(2) In jedem Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung durch eine Partei gegen die Verpflichtung aus vorstehendem Abs. 1 ist die jeweils andere Partei berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu einem Jahresgehalt des abgeworbenen Mitarbeiters von der jeweils abwerbenden Partei zu verlangen, die auf Antrag dieser Partei durch das zuständige Landgericht auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen ist, es sei denn, die abwerbende Partei weist nach, dass sie den Mitarbeiter nicht abgeworben hat. Die Geltendmachung anderer Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung oder Schadenersatz, bleibt hiervon unberührt.

(3) Der Auftragnehmer ist unter Berücksichtigung des Datenschutzes und der Geheimhaltung berechtigt, die dem Vertrag zugrunde liegende Leistungserbringung unter namentlicher Nennung des Kunden bis zu dessen Widerruf als Referenzprojekt zu benennen.

23. Änderungen dieser AGB

(1) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Der Auftragnehmer wird den Kunden mit einer Frist von zwei (2) Monaten vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderung über diese informieren.

(2) Der Kunde erklärt, mit der Anwendung der geänderten AGB auf bereits vor der Änderung geschlossene Verträge einverstanden zu sein, wenn der Auftragnehmer den Kunden darauf hinweist, dass eine Änderung der AGB stattfinden soll und der Kunde nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Tag, der auf die Änderungsmitteilung folgt, der Änderung widerspricht.

(3) Die Mitteilung der Änderung muss noch einmal den Hinweis auf die Möglichkeit und Frist des Widerspruchs, sowie die Bedeutung, bzw. Folgen des Unterlassens eines Widerspruches enthalten. Die Mitteilung kann per E-Mail an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse erfolgen. Widerspricht der Kunde der Geltung der neuen AGB hat der Auftragnehmer das Recht laufende Verträge mit einer Frist von 4 Wochen zu beenden. Der Auftragnehmer wird den Kunden mit der Mitteilung über die Änderung auf diese Rechtsfolge hinweisen.

(4) Die 2-monatige Benachrichtigungsfrist gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nach eigenem Ermessen davon ausgehen kann, dass die Änderung weder die Rechte des Kunden einschränkt noch dem Kunden größere Pflichten auferlegt. In diesem Fall wird die Änderung sofort und ohne vorherige Ankündigung wirksam.

24. Schlussbestimmungen

(1) Außer im Bereich des § 354 a HGB darf der Kunde Ansprüche sowie Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger, schriftlicher Einwilligung des Auftragnehmers auf Dritte abtreten oder übertragen.

(2) Der Kunde kann nur mit vom Auftragnehmer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.

(3) Mündliche Nebenabreden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn die Vertragsparteien haben einvernehmlich in Textform auf das Textformerfordernis verzichtet. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen stets zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt ausdrücklich auch für eine Aufhebung des Textformerfordernisses selbst. Der Nachweis einer ergänzenden oder ändernden Nebenabrede ist zulässig.

(4) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(5)  Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder (Wohn-)Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

(6)  Erfüllungsort für alle vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und soweit nichts anderes vereinbart wurde, der Sitz des Auftragnehmers.